AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
*Fischhaus Wendisch Rietz*
I. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
“Hotelzimmern” sowie von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen (nachfolgend “Räumlichkeiten”)
sowie für alle damit verbundenen weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend
“Leistungserbringung”) des Hotelbetriebes Arian GmbH (nachfolgend “Hotel”) und dem Kunden
(nachfolgend “Kunde”; Hotel und Kunde werden nachfolgend zusammen auch als “Parteien” bezeichnet).
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die Parteien dies schriftlich
vereinbart haben.
2. VERTRAGSSCHLUSS
Angebote des Hotels sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden
durch das Hotel zustande. Das Hotel ist nicht verpflichtet, den Vertragsschluss schriftlich zu bestätigen.
3. UNTERVERMIETUNG / NUTZUNGSART
3.1 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Hotelzimmer, Räumlichkeiten, Flächen oder Vitrinen
sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform (§ 126b BGB). § 540 Abs. 1 S. 2 BGB findet im geschäftlichen
Verkehr keine Anwendung.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, das Hotel unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei
Vertragsschluss darüber aufzuklären, ob die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es
aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse
hervorzurufen oder Belange des Hotels zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen
oder Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Hotel aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen zu
Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen
Einwilligung des Hotels. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne
eine solche Einwilligung, hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gilt Klausel VI.
3.4 entsprechend (Zahlung des vereinbarten Entgelts).
4. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
4.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat
die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers schriftlich bestätigt.
4.2. Soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, stehen Hotelzimmer am Anreisetag ab 15 Uhr zur
Verfügung (Check-In Zeit). Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern der Kunde erst
an dem auf den Buchungsbeginn folgenden Tag anreisen kann, ist das Hotel nur dann verpflichtet, die vom
Kunden gebuchten Zimmer bis zur Check Out Zeit an diesem Tag freizuhalten, wenn der Kunde dem Hotel
seine verspätete Anreise noch am ursprünglichen Anreisetag mitteilt.
4.3. Am Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 11 Uhr zu räumen (Check-Out Zeit). Werden die Zimmer
nicht rechtzeitig geräumt, kann das Hotel für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den halben
Zimmerpreis gemäß Preisliste in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr den vollen Zimmerpreis gemäß Preisliste.
Vertragliche Ansprüche zwischen dem Hotel und dem Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem
Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Hotel überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist.
5. LEISTUNGEN / PREISE / ZAHLUNG/ AUFRECHNUNG/ PFANDRECHT
5.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Hotelzimmer und Räumlichkeiten bereitzuhalten
und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels
zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Für die
Inanspruchnahme von Dienstleistungen im normalen Hotelbetrieb bzw. Restaurantbereich, die eine
Bereitstellung von Mitarbeitern erfordert, ist das Hotel nach 24:00 Uhr berechtigt, angemessene Zuschläge
pro angefangener Stunde zu veranschlagen.
5.3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer sowie etwaige lokale
Steuern oder Abgaben, bspw. Übernachtungssteuer ein, sofern der Kunde die Hotelzimmer, Räumlichkeiten
und sonstigen Leistungen des Hotels zur privaten Lebensführung und persönlichen Bedarfsdeckung
verwendet. Lokale Abgaben, die nach dem Kommunalrecht vom Gast persönlich geschuldet sind, wie
beispielsweise Kurtaxe, sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten. Im Hinblick auf Verträge mit
nichtprivaten Kunden behält sich das Hotel vor, Nettopreise anzugeben und/oder zu vereinbaren.
5.4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Anreisetag vier (4) Monate
und erhöht sich der vom Hotel allgemein für die vertragsgegenständliche Leistung berechnete Preis nach
dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens
jedoch um 5 %, erhöht werden.
Im Falle einer Steigerung des Satzes der zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer, erhöht sich der Bruttopreis der vertragsgegenständlichen Leistung um die prozentuale
Differenz der jeweiligen Mehrwertsteuersätze. Entsprechend erfolgt bei neuerlicher Senkung des Satzes der
gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Herabsenkung des Bruttopreises um diese Differenz.
5.5 Die Abrechnung erfolgt in der Währung EURO. Im Falle der Zahlung mit ausländischen Zahlungsmitteln
gehen die Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des zur Zahlung Verpflichteten.
5.6 Die Preise können vom Hotel geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der
gebuchten Zimmer bzw. Räumlichkeiten, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste
wünscht und das Hotel dem zustimmt.
5.7 Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung
fällig. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu
verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der eines niedrigeren
Schadens vorbehalten.
5.8 Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum
Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
5.9 An allen vom Kunden in das Hotel eingebrachten Gegenständen hat das Hotel für seine Forderungen ein
Pfandrecht, § 704 BGB.
6. NICHTERSCHEINEN/ RÜCKTRITT / STORNIERUNG DES KUNDEN
6.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf vorbehaltlich Klausel VI.
Nr. 5 der Zustimmung des Hotels in Textform (§ 126b BGB).
6.2 Für gemietete Hotelzimmer ist vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 5 das vereinbarte Entgelt auch dann zu
zahlen, wenn die Zustimmung gemäß Ziffer 1 nicht erfolgt, die Buchung vom Kunden storniert wird oder der
Kunde nicht erscheint. Das Hotel muss sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Vermietung erlangt. Der Kunde ist im Falle des Rücktritts
vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 5 grundsätzlich verpflichtet, 100 % des vertraglich vereinbarten Preises für
Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu entrichten. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass
dem Hotel überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
6.3 Für gemietete Räumlichkeiten ist das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 5 auch dann zu
zahlen, wenn die schriftliche Zustimmung gemäß Ziffer 1 nicht erfolgt, die Buchung vom Kunden storniert
wird oder der Kunde nicht erscheint. Storniert der Kunde im Falle der Miete von Räumlichkeiten erst
zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum
Mietpreis 35 % des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 %
des entgangenen Speisenumsatzes. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel Menüpreis x
Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang Menü des
jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zu Grunde gelegt.
6.4 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 5
berechtigt, bei einer Stornierung zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei
einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
6.5 Vorstehende Ziffern gelten nicht bei der Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf
Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zuzumuten ist oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
7. RÜCKTRITT DES HOTELS
7.1 Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist
das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer
Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern und Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf
Rückfragen des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
7.2 Falls und soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese
auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet,
ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen (wie beispielsweise Streik oder Stromausfall);
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person des
Gastes oder des Zwecks gebucht werden;
- das Hotel begründet Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthalts gesetzeswidrig ist.
- der Kunde eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen
als Beherbergungszwecken ohne der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels vornimmt.
7.4 Das Recht des Hotels Schadensersatz zu verlangen wird durch den Rücktritt nicht berührt.
7.5 Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
8. TEILNEHMERZAHL / ABRECHNUNG BEI VERANSTALTUNGEN
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Hotel gegenüber bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl
der geplanten Veranstaltung anzugeben. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem
Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Hotels.
8.2 Bei der Berechnung von Leistungen, die das Hotel nach der Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt
(für bspw. Speisen, Getränke etc.), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten
Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet
8.3 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 % wird vom Hotel bei der
Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte
Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zu Grunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von
ihm nachzuweisenden, auf Grund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
8.4 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und
Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Leistungserbringung in
Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
8.5 Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel von diesem Zeitpunkt an den
Personalaufwand auf Grund eines Einzelnachweises abrechnen, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits
eine Zeitdauer von über 24:00 Uhr hinaus berücksichtigt. Ferner kann das Hotel auf Grund des
Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der
öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
9. MITNAHME VON SPEISEN / GETRÄNKEN ZU VERANSTALTUNGEN
9.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall fällt ein Entgelt an. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die durch
mitgebrachte Lebensmittel verursacht werden, es sei denn, dem Hotel fällt Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur
Last.
9.2 Das Hotel übernimmt keine Haftung für Schäden verursacht durch Speisen und Getränke, die nach einer
Veranstaltung vom Kunden oder Dritten mitgenommen werden, es sei denn, dem Hotel fällt Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last.
10. TECHNISCHE EINRICHTUNG UND ANSCHLÜSSE FÜR VERANSTALTUNGEN
10.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von
Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die
pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter
aus der Beschaffung und Überlassung dieser Einrichtungen frei.
10.2 Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen kann das Hotel verlangen, dass diese vom
TÜV oder einem vergleichbaren Prüfunternehmen abgenommen werden und dass der Kunde dem Hotel
unverzüglich und unaufgefordert das technische Prüfzeugnis vorlegt.
10.3 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des
Hotels bedarf dessen schriftlicher Einwilligung. Das Hotel ist berechtigt, dafür eine pauschale
Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch die Verwendung seiner Geräte
auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels, soweit diese nicht in
den Verantwortungsbereich des Hotels fallen. Treten Beschädigungen an Sachen Dritter oder gegenüber
Dritten auf, so haftet insoweit allein der Kunde hierfür und stellt der Kunde das Hotel von Ansprüchen Dritter
frei.
10.4 Der Kunde ist mit Einwilligung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen; dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
10.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen wird das
Hotel nach Möglichkeit sofort beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden,
soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der von ihm arrangierten Musikdarbietung die entsprechenden
Meldungen und Abrechnungen mit der GEMA vorzunehmen.
10.7 Die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf
eigene Kosten zu beschaffen.
11. HAFTUNG, DEKORATIONSMATERIAL, AUSSTELLUNGSGEGENSTÄNDE BEI VERANSTALTUNGEN
11.1 Anlieferungen von Material für eine Veranstaltung sind dem Hotel fünf (5) Werktage vor Anlieferung
mitzuteilen, um eine Annahme und entsprechende Lagerung zu gewährleisten.
11.2 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des
Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder
Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung auf Grund der Umstände des
Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Die
gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
11.3 Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das
Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist
das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher
Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen im Hotel vorher mit dem Hotel
abzustimmen.
11.4 Die mitgeführten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände hat der Kunde nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Im Falle einer Verletzung der Pflicht nach S. 1, ist das Hotel berechtigt, die
Entfernung und Lagerung zu Lasten des Vertragspartners vorzunehmen oder für die Dauer des Verbleibs eine
angemessene Raummiete zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte
Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
11.5 Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Plastik etc.), das vom Kunden angeliefert wird, muss vom
Kunden nach der Veranstaltung selbst entsorgt oder wieder mitgenommen werden. Sollte der Kunde dem
nicht nachkommen, kann das Hotel das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden entsorgen.
11.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und im
Auftrag des Kunden in die Räume des Hotels gebracht worden sind.
12. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
12.1 Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar des Hotels, die durch ihn, durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte verursacht werden.
12.2 Das Hotel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen,
Bürgschaften) verlangen.
13. GENERELLE HAFTUNG DES HOTELS; VERJÄHRUNG
13.1 Die Haftung des Hotels für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ist –
gleich aus welchem Rechtsgrund, allerdings vorbehaltlich Ziffer 2 – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
13.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung, einer vom Hotel
übernommenen Garantie und solche aufgrund einer Lebens- Körper- oder Gesundheitsverletzung und einer
Verletzung von so genannten Kardinalpflichten, also solchen Pflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des
Vertragszwecks unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Im letzten Fall ist die
Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschäden beschränkt.
13.3 Mitgeführte Gegenstände des Kunden befinden sich auf Gefahr des Kunden im Hotel. Das Hotel
übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz.
13.4 Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt von Ziffer 3 unberührt. Das Hotel haftet dem Kunden
für eingebrachte Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum 100fachen des Zimmerpreises,
höchstens 3500,- EUR, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu 800,- EUR. Geld, Wertpapiere
und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert der für das jeweilige Hotel vorgesehenen
Versicherungssumme von 800,- EUR im Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt dem Kunden,
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht
unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige
macht, § 703 BGB.
13.5 Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz – gleich ob unentgeltlich oder gegen Entgelt
– zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB
zustande. Das Hotel haftet nicht für Abhandenkommen oder Beschädigung des Fahrzeuges sowie von dessen
Inhalt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
13.6 Nachrichten, Post und Warensendungen für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel
übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung.
Schadensersatzansprüche, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, sind ausgeschlossen.
13.7 Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In Abweichung von § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden ein
Jahr. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 und
des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Abweichend von § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB verjähren
Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Vorstehende Ausnahmen gelten nicht für
Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
oder wenn dem Hotel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14. FUNDSACHEN
Das Hotel bewahrt zurückgelassene Sachen 3 Monate auf. Nach diesem Zeitpunkt werden die Gegenstände
dem lokalen Fundbüro übergeben.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
15.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Betreibergesellschaft des Hotels.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen
Verkehr der Sitz der Betreibergesellschaft des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des §
38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt als
Gerichtsstand der Sitz der Betreibergesellschaft des Hotels.
15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) und des
Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
15.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig
sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.